Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Organisations- und Programmierleistungen sowie die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen an Softwareprodukten durch Intellia e.U.

Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Unternehmerinnen und Unternehmern. Schließen Sie den Vertrag als Privatperson, gelten stattdessen die Geschäftsbedingungen für Verbraucher.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen und Angebote der Intellia e.U.(nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (nachfolgend „Auftraggeber"). Sie werden mit Auftragserteilung Vertragsinhalt.

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.3 Individuell getroffene schriftliche Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

2.2 Grundlage der Leistung ist die vom Auftraggeber schriftlich freigegebene Leistungsbeschreibung. Sie legt Funktionsumfang, Schnittstellen und Zielplattformen fest. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet.

2.3 Nicht vom Leistungsumfang erfasst sind — sofern nicht ausdrücklich beauftragt — insbesondere: Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsgesetz, Schulungen, Datenmigration aus Altsystemen, Suchmaschinenoptimierung, laufende Wartung sowie die rechtliche Prüfung von Inhalten und Texten.

2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer beizuziehen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistung verantwortlich.

3. Änderungswünsche

3.1 Änderungs- und Erweiterungswünsche sind in Textform an den Auftragnehmer zu richten.

3.2 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber daraufhin mit, welche Auswirkungen der Wunsch auf Aufwand, Entgelt und Termine hat. Mit der Umsetzung wird erst begonnen, wenn der Auftraggeber diese Anpassung in Textform freigegeben hat.

3.3 Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Änderungswunsches und der Freigabe sowie um die für die Umsetzung erforderliche Zeit.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugangsdaten und praxisgerechten Testdaten rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm beigestellten Inhalten — insbesondere Texten, Bildern, Logos und Daten — verfügt, und hält den Auftragnehmer diesbezüglich gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.

4.3 Verzögerungen und Mehraufwand, die auf unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers oder auf eine unterbliebene Mitwirkung zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

5. Termine

5.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Zielangaben.

5.2 Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich Fristen angemessen.

6. Abnahme

6.1 Der Auftraggeber prüft die Leistung binnen vier Wochen ab Bereitstellung anhand der freigegebenen Leistungsbeschreibung und erklärt die Abnahme in Textform.

6.2 Als Mangel gilt eine reproduzierbare Abweichung von der freigegebenen Leistungsbeschreibung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb der Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen. Setzt der Auftraggeber die Leistung produktiv ein, gilt sie mit Beginn des Echtbetriebs jedenfalls als abgenommen.

6.4 Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn sie eigenständig nutzbar sind.

7. Entgelt und Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde, wird nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

7.2 Reise-, Aufenthalts- und Wegzeiten sowie Kosten für Fremdleistungen und Lizenzen Dritter werden gesondert verrechnet.

7.3 Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Entfällt die Steuerbefreiung während eines laufenden Vertrags, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Umsatzsteuer ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu verrechnen.

7.4 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen gesondert und laufend abzurechnen.

7.5 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 456 UGB (Basiszinssatz zuzüglich 9,2 Prozentpunkte) als vereinbart. Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt, die Pauschale für Betreibungskosten nach § 458 UGB sowie die notwendigen Kosten zweckentsprechender Betreibungsmaßnahmen zu verrechnen.

7.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, weitere Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

7.7 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Nutzungsrechte und Urheberrecht

8.1 Der Auftragnehmer bleibt Urheber der von ihm geschaffenen Werke. Das Urheberrecht selbst ist nach § 23 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar; eingeräumt werden Nutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

8.2 Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber eine zeitlich und örtlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Werknutzungsbewilligung, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.

8.3 Ein ausschließliches Werknutzungsrecht an den eigens für den Auftraggeber erstellten Bestandteilen kann gesondert schriftlich und gegen zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

8.4 In jedem Fall ausgenommen bleiben allgemeine, wiederverwendbare Bestandteile des Auftragnehmers — insbesondere Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Frameworks und Know-how — sowie Komponenten Dritter einschließlich Open-Source-Software. An diesen erwirbt der Auftraggeber lediglich das zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Recht. Für Komponenten Dritter gelten deren Lizenzbedingungen.

8.5 Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und setzt die vollständige Bezahlung voraus.

8.6 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt jede Nutzung der Leistung dem Auftraggeber untersagt. Zugangsdaten und Systempasswörter werden erst nach vollständiger Erfüllung der Zahlungspflichten herausgegeben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist — insbesondere eine zugesagte Übergabe des laufenden Betriebs bleibt davon unberührt.

8.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt — einschließlich Firmenname, Logo und Bildschirmfotos — als Referenz zu nennen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform widersprechen.

9. Gewährleistung

9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung der freigegebenen Leistungsbeschreibung entspricht. Dass Software vollständig fehlerfrei ist, kann nach dem Stand der Technik nicht zugesichert werden.

9.2 Die Vertragsteile vereinbaren eine Prüf- und Rügepflicht: Der Auftraggeber untersucht die Leistung unverzüglich nach Bereitstellung und rügt erkennbare Mängel binnen zwei Wochen in nachvollziehbarer Form schriftlich. Soweit § 377 UGB anwendbar ist, bleibt die gesetzliche Rügeobliegenheit unberührt.

9.3 Der Auftragnehmer beseitigt Mängel vorrangig durch Verbesserung. Erst wenn die Verbesserung fehlschlägt, unmöglich oder unverhältnismäßig ist, stehen Preisminderung oder Wandlung offen.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen; ab Übergabe trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorlag.

9.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, auf unsachgemäße Bedienung, auf Änderungen der Systemumgebung, auf fehlerhafte Beistellungen oder auf das Unterlassen bereitgestellter Aktualisierungen zurückgehen.

9.6 Eine Verpflichtung zur laufenden Aktualisierung besteht nur bei gesondert vereinbarter Wartung.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Personenschäden, für die der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet.

10.2 Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, nicht erzielten Ersparnissen sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist im Verhältnis zwischen Unternehmern ausgeschlossen.

10.3 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und nicht für Personenschäden.

10.4 Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand aus ordnungsgemäß erstellten Sicherungen nicht wiederherstellbar waren.

10.5 Ansprüche auf Schadenersatz sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1 Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Der Quellcode des Auftragnehmers gilt als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG.

11.2 Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Vertragsteile vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO ab.

11.3 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website informiert die Datenschutzerklärung.

12. Vertragsdauer und Beendigung

12.1 Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung. Dauerschuldverhältnisse — etwa Wartung oder Betreuung — können von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

12.2 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Nachfrist fällige Zahlungen nicht leistet oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt.

12.3 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Vertrag zurück, gebührt dem Auftragnehmer das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen. Der Anspruch nach § 1168 ABGB bleibt unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

13.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

13.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das für den Sitz des Auftragnehmers in 8523 Frauental an der Laßnitz sachlich zuständige Gericht zuständig. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen Unternehmern.

Stand: August 2026 · Diese Bedingungen orientieren sich an den Musterbedingungen des Fachverbands UBIT der Wirtschaftskammer Österreich (Ausgabe 2024) und wurden an die Leistungen der Intellia e.U. angepasst. Eine anwaltliche Prüfung vor der Verwendung wird empfohlen.